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Externer Hinweisgeberschutz-Beauftragter / Whistleblower-Beauftragter

Whistleblower Hinweisgeberschutz vertrauliche Kommunikation ist wichtig ibs.deUnser Hinweisgeberschutz-Beauftragter kümmert sich um die Umsetzung des Hinweisgeberschutz-Gesetzes (HinSchG). Er hilft Ihnen dabei zielsicher mit erfolgreichen Lösungen. Und ist zudem rechtskonform und pragmatisch.

Die Beauftragung eines Hinweisgeberschutz-Beauftragten (Whistleblower-Beauftragten) und die Einrichtung einer internen Meldestelle ist für alle Arbeitgeber mit midestens 50 Beschäftigten verpflichtend. Ein Verstoß kann zu einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro führen.

Der Hinweisgeberschutz-Beauftragte betreibt Ihre interne Meldestelle. Also die Stelle, an die sich HinweisgeberInnen wenden können. Und zwar dann, wenn diese der Meinung sind, dass ihr Arbeitgeber gegen Gesetze verstößt. Diese Meldestelle trägt den Namen interne Meldestelle (im Sinne des Gesetzes), da es sich um Ihre Meldestelle handelt. Physisch wird die Meldestelle von uns und bei uns für Sie betrieben. Sie ist nicht zu verwechseln mit den externen Meldestellen, die von Ländern und Bund betrieben wird.

Der Hinweisgeberschutz-Beauftragte ist also die zentrale Anlaufstelle der HinweisgeberInnen. Durch unsere breite Kompetenz werden somit Interessenskonflikte bereits im Vorfeld verhindert. Die Informations-, Dokumentations- und Löschpflichten halten wir ein. Meldungen dokumentieren und prüfen wir. Wenn nötig, ergreifen wir mit Ihnen entsprechende Maßnahmen. Dieses Vorgehen schafft Vertrauen und erhält die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens. Sie nutzen damit Ihre gesetzlichen Pflichten von Anfang an zu Ihrem Vorteil.

Hier erhalten Sie Ihren externen Hinweisgeberschutz-Beauftragten.  Deutschlandweit verfügbar.  Deshalb auch an Ihrem Standort. Sie benötigen ein Angebot? Dann nehmen Sie Kontakt zum Hinweisgeberschutz-Beauftragten auf. Wir arbeiten zielführend und pragmatisch. Kompetent und kostengünstig.

Die Vorteile des Hinweisgeberschutz-Beauftragten

Auch Unternehmen verstoßen gegen Gesetze. Das kommt immer mal wieder vor. Aber dies führt deshalb nicht gleich auch zu einem Bußgeld oder zu einer Strafe. Wird aber ein Verstoß bekannt, ist der Schaden durch den Verlust der Reputation meist groß. Und bereits kleinere Verstöße können einem Unternehmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Unsere Vorteile sind nicht nur unser praktisches und theoretisches Wissen. Sondern auch die unterschiedliche Spezialisierung im Team IBS. Konkret bedeutet das für Sie:

  • Sie nutzen das Wissen unserer Experten.
  • Wir errichten für Sie eine interne Meldestelle. Und diese nutzen Ihre MitarbeiterInnen.
  • Die Meldung eines Verstoßes erfolgt somit über diese Meldestelle. Und eher nicht über eine behördliche Meldestelle. Ein Verstoß wird Ihnen deshalb frühzeitig bekannt.
  • Und der Verstoß wird dann sofort über interne Maßnahmen bereinigt.
  • Somit wird der Verstoß aber weder behördlich noch öffentlich bekannt.
  • Wir wahren dabei Neutralität und Objektivität während des gesamten Verfahrens.
  • Und Sie erreichen dadurch auch eine höhere Akzeptanz bei Ihren MitarbeiterInnen und KundInnen.

Die Aufgaben des Hinweisgeberschutz-Beauftragten

Hinweisgeberschutz-Beauftrager: er berät mit Lösungen und AntwortenIBS nimmt Ihnen mit dem externen Hinweisgeberschutz-Beauftragten auf Wunsch alle oder auch nur einen Teil der notwendigen Aufgaben ab. Das sind zum Beispiel:
Wir stellen für Sie den externen Hinweisgeberschutz-Beauftragten bereit. Dieser nennt sich auch externer Hinweisgeberschutz-Beauftragte.

  • Wir betreiben für Sie eine anonyme interne Meldestelle (gesetzliche Vorschrift ab 50 Beschäftigten).
  • Wir prüfen eingehende Meldungen direkt und bestätigen sie anschließend.
  • Wenn nötig holen wir weitere Informationen ein.
  • Wir halten den Kontakt zum Meldenden. Und geben ihm entsprechende Rückmeldungen.
  • Wir ergreifen Folgemaßnahmen: z.B. stellen wir das Verfahren aus Mangel an Beweisen ein. Oder wir leiten weitere interne Untersuchungen ein.
  • Folgemaßnahmen können aber auch sein, dass wir den Meldenden an eine andere Stelle verweisen. Oder aber das Verfahren an eine zuständige Behörde zur weiteren Untersuchung abgeben.

Die Kosten des Hinweisgeberschutz-Beauftragten

Externe Beauftragte arbeiten oft viel effizienter als interne. Denn wir haben jahrelange Erfahrung aus vielen Branchen und Bereichen der Arbeit. Und deshalb ist auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis besser. Die Grundleistung stellen wir für eine geringe Pauschale zur Verfügung, die sich an der Unternehmensgröße bemisst. Folgemaßnahmen werden indes nach Aufwand abgerechnet.

Die Rechtsgrundlagen des Hinweisgeberschutzes / Whistleblowing

Rechtsgrundlage ist die Hinweisgeberschutz-Richtlinie (HinSch-RL), auch Whistleblower-Richtline (WBRL) genannt. Sie ist die RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Sie fordert die Einrichtung eines Hinweisgeber-Schutzsystems, welches hinweisgebende Personen (Whistleblower) vor Benachteiligungen (z.B. einer Kündigung) schützt. Dann schützt, wenn Mitarbeiter Fehlverhalten ihres Arbeitgebers im Unternehmen aufdecken. Die HinSch-RL ist in dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Gesetz umgesetzt und geht teilweise darüber hinaus. Das Gesetz trat am 02.07.2023 in Kraft.

Kontakt zum Hinweisgeberschutz-Beauftragten

Sie möchten ein kostenloses Angebot? Nehmen Sie Kontakt zum Hinweisgeberschutz-Beauftragten auf. Oder rufen Sie uns an: Telefon 0621 / 18 15 18 800.