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Informationen zum Hinweisgeberschutz

Hier ist eine Liste von Fragen und Antworten zu dem komplexen Thema Hinweisgeberschutz (FAQ). Von uns erhalten Sie den externen Hinweisgeberschutz-Beauftragten (Whistleblower-Beauftragten). Sie benötigen ein Angebot? Dann nehmen Sie Kontakt zum Hinweisgeberschutz-Beauftragten auf. Wir arbeiten zielführend und pragmatisch. Kompetent und kostengünstig.

Wann muss ein Whistleblower-Beauftragter bestellt werden?

Einen Whistleblower-Beauftragter haben Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten zu bestellen. Denn ab dieser Grenze sieht das Gesetz vor, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben. Bei der Anzahl von mindestens 50 Beschäftigten kommt es auf keinen Stichtag an. Vielmehr ist die bisherige personelle Stärke und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung zu berücksichtigen.

Aber in bestimmten Fällen haben Arbeitgeber immer einen Whistleblower-Beauftragten zu bestellen. Dies betrifft Wertpapierdienstleistungsunternehmer, Datenbereitstellungsdienste nach Wertpapierhandelsgesetz, Börsenträger, Institute des Kreditwesengesetzes, die finanzielle Gegenpartei im Sinne der EU-VO OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bei Gruppengeschäften, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Unternehmer nach Versicherungsaufsichtsgesetz.

Wird kein Whistleblower-Beauftragter bestellt, obwohl dies nötig ist, droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro.

Welche Aufgaben hat ein Whistleblower-Beauftragter?

Der Whistleblower-Beauftragte betreibt die unabhängige interne Meldestelle im Unternehmen. Und er garantiert die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers. Deshalb ist er weisungsfrei. Somit ist er auch eine Stabsstelle der Geschäftsführung. Er dokumentiert die Meldung, prüft diese und leitet weitere Schritte ein.

Der Whistleblower-Beauftragter ist kein Compliance-Beauftragter.

Wie wird der Whistleblower geschützt?

Der Whistleblower kann sich auch anonym an die Meldestelle wenden. Denn seine Identität muss er nicht preisgeben. Und der Whistleblower wird weder für die Beschaffung noch den Zugriff auf die von ihm gemeldete oder offengelegte Information verantwortlich gemacht. Zumindest wenn dies nicht bereits als solches strafbar ist.

Der Whistleblower verletzt weder Beschränkungen der Offenlegung. Noch kann er für die durch die Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen verantwortlich gemacht werden. Und der Whistleblower unterliegt auch keinen Repressalien. Auch nicht deren Androhung oder dem Versuch solcher. Aus der Realisierung, der Androhung oder dem Versuch, ergibt sich ein Schadenersatzanspruch. Und bereits der Versuch kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro belegt werden. Zudem kann gegen die juristische Person und die Geschäftsführung ein Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro verhängt werden.

Zudem droht dem Whistleblower keine Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Z.B. ist eine Kündigung deshalb nicht möglich.

Voraussetzung für den Schutz ist insbesondere § 33 HinSchG.

In welchen Fällen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 2 HinSchG. Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen. Dabei sind Meldungen Mitteilungen von Informationen über Verstöße an Meldestellen. Dagegen ist Offenlegung das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit. Die Offenlegung ist also weit umfangreicher als die Meldung. Die Meldung oder die Offenlegung darf sich dabei allerdings nur auf Informationen oder Verstöße bestimmter Gesetze beziehen. Der Schutz des Hinweisgebers ist also nicht in jedem Fall gegeben.

Hier folgt eine Auflistung der Fälle, in denen das Hinweisgeberschutzgesetz gilt. Für die Meldung oder Offenlegung über:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind und bußgeldbewehrt sind (zumindest soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient), Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Unternehmen geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.
  • Sonstige Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
    • zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
    • zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung,
    • mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
    • mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßen-, Eisenbahn-, See- und im zivilen Luftverkehr sowie bei der Beförderung gefährlicher Güter,
    • aus den Bereichen Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, wobei unter den Bereich Umwelt- und Strahlenschutz alle umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallen,
    • zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
    • zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Substanzen menschlichen Ursprungs, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
    • zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
    • zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
    • zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
    • zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
    • zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und zur
    • zur Rechnungslegung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Ab-satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs.
  • Verstöße gegen bundesrechtlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte.
  • Verstöße, die von § 4d Abs. 1 FinDAG erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Abs. 1 FinDAG etwas anderes ergibt.
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen.
  • Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Unternehmen geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Für den Hinweisgeber ist die Prüfung, ob er bei einer Meldung oder Offenlegung geschützt ist, nicht einfach, da die Aufzählung sehr umfangreich ist.

Kontakt zum Hinweisgeberschutz-Beauftragten (HGSB)

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