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Informationen zur Arbeitssicherheit

ArbeitssicherheitHier ist eine Liste von Fragen und Antworten zu dem Thema Arbeitssicherheit (FAQ). Von uns erhalten Sie die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi, SiFa). Sie benötigen ein Angebot? Dann nehmen Sie Kontakt zur Fachkraft für Arbeitssicherheit auf. Unsere Experten übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Und der Unfallverhütungsvorschrift. Wir arbeiten zielführend und pragmatisch. Kompetent und kostengünstig.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi oder SiFa) ist zu bestellen, wenn es erforderlich ist. Denn so steht es in § 5 Absatz 1 ASiG. Und was erforderlich ist, steht in der DGUV Vorschrift 2. Demnach ist bereits ab dem ersten Beschäftigten eine FaSi zu bestellen. Dies ist das Modell der Regelbetreuung.

Eine Ausnahme ist möglich. Und zwar wenn der Betrieb max. 50 Beschäftigte hat. Je nach BG kann die Anzahl variieren. Dies ist das Modell der bedarforientierten Betreuung. Der Unternehmer nimmt dann persönlich an Maßnahmen der Information, Motivation und teilweise auch wiederholt an Fortbildungen teil. Eine FaSi wird dann nicht mehr bestellt. Nicht mehr für die regelmäßige Betreuung. Der Unternehmer hat dann jedoch einen hohen zeitlichen Aufwand. Im Bedarfsfall wird jedoch auch hier eine FaSi eingeschaltet.

Eine weitere Ausnahme ist möglich. Und zwar wenn der Betrieb max. 10 Beschäftigte hat. Auch hier nimmt der Unternehmer persönlich an Maßnahmen der Information und Motivation teil. Eine FaSi ist auch in diesem Fall nicht mehr zu bestellen. Denn im Bedarfsfall wird hier ein Kompetenzzentrum der BG eingeschaltet.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, auch FaSi oder SiFa genannt, unterstützt beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Dabei berät, überprüft und beobachtet sie. Zudem schlägt sie Maßnahmen vor und wirkt an deren Umsetzung auch mit. Die einzelnen Aufgaben sind im Gesetz beschrieben. Und zwar in § 6 ASiG, dem Arbeitssicherheitsgesetz.

Konkret geht es um diese Aufgaben der Unterstützung des Arbeitgebers:

  • Die FaSi unterstützt bei der Planung, der Ausführung und der Unterhaltung von Betriebsanlagen und der sozialen und sanitären Einrichtungen.
  • Sowie bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln. Und der Einführung von Arbeitsverfahren und von Arbeitsstoffen.
  • Sie unterstützt auch bei der Auswahl und der Erprobung von Mitteln zum Schutz des Körpers.
  • Ferner hilft sie bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Und des Arbeitsablaufs. Sie unterstützt bei der Arbeitsumgebung. Und auch in sonstigen Fragen der Ergonomie.
  • Und sie unterstützt bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  • Schließlich hilft sie, die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel sicherheitstechnisch zu überprüfen. Und zwar bevor die Anlagen in Betrieb gehen.

Die FaSi hat auch eine beobachtende Aufgabe. Sie beobachtet den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb:

  • Hierzu besucht sie den Betrieb regelmäßig. Sie schlägt dann vor, wie gefundene Mängel beseitigt werden können. Und sie wirkt auch auf die Beseitigung der Mängel hin.
  • Sie achtet darauf, dass die Mittel zum Schutz des Körpers auch verwendet werden.
  • Sie untersucht die Arbeitsunfälle. Und schlägt Maßnahmen zu der Verhütung der Unfälle vor.

Sie wirkt schließlich auch darauf hin, dass alle Beschäftigten auf den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung achten. Und sie klärt die Beschäftigten über die Gefahren bei der Arbeit auf. Auch wirkt sie bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.

Arbeitssicherheit ist der Schutz des Beschäftigten bei der Arbeit. Sie wird einerseits durch den Arbeitsschutz erreicht. Und andererseits durch die Unfallverhütung. Die gesetzliche Grundlage bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Denn das ArbSchG regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Und nach dem ASiG hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese unterstützen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Verhütung von Unfällen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes dienen also der Verhütung von Unfällen. Und der Verhütung arbeitsbedingter Gefahren der Gesundheit. Und auch der gerechten Gestaltung der Arbeit.

Nein. Zwar wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit auch mit dem Sicherheitsbeauftragten verwechselt. Der Sicherheitsbeauftragte wird aber als SiB oder SiBe abgekürzt. Und FaSi und SiBe sind nicht das Gleiche. Denn einerseits ist der SiBe immer wie ein normaler Beschäftigter in den Betriebs integriert. Und andererseits nimmt er seine Aufgabe als Sicherheitsbeauftragter nur ehrenamtlich wahr. Und das neben seiner normalen Tätigkeit im Betrieb. Er unterstützt die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz. Und er soll auf sicheres Verhalten seiner Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz einwirken. Zudem hat er sich insbesondere vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung von Schutzeinrichtungen zu überzeugen. Es kommt ihm auch eine Vorbildfunktion im Betrieb zu. Die gesetzliche Grundlage für seine Bestellung sind der § 22 SGB VII und die DGUV Vorschrift 1. Übrigens müssen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten einen SiBe benennen. Der SiBe ist nicht weisungsbefugt. Und er trägt in seiner Funktion auch keine Verantwortung.

Kontakt zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Nutzen Sie also die Vorteile unserer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Nehmen Sie Kontakt zur Fachkraft für Arbeitssicherheit auf. Wir erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.