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Informationen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM)

helfende Hände im betrieblichen EingliederungsmanagementHier ist eine Liste von Fragen und Antworten zu dem Thema betriebliches Eingliederungsmanagement (FAQ). Von uns erhalten Sie den externen BEM-Beauftragten. Sie benötigen ein Angebot? Dann nehmen Sie Kontakt zum BEM-Beauftragten auf. Helfende Hände im BEM: wir arbeiten zielführend und pragmatisch. Kompetent und kostengünstig.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist Teil der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz. Es wird bEM oder BEM abgekürzt. Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz meint Maßnahmen, welche die Gesundheit des Arbeitnehmers erhalten. Maßnahmen sind Hilfen. Diese Hilfen bietet der Arbeitgeber an. Denn dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Das BEM gehört damit also zum betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM).

Und es ist in § 167 Abs. 2 SGB IX (früher: § 84 Abs. 2 SGB IX) geregelt. Dort steht:
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber (…) mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (…).

Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres demnach für mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig (AU), dann wird ein BEM angeboten. Der Arbeitgeber hat dabei keine Wahl. Er ist dazu verpflicht. Der BEM-Beauftragte führt das BEM für den Arbeitgeber.

Das BEM hat drei Ziele. Erstens ein vorhandene Arbeitsunfähigkeit überwinden. Zweitens eine weiteren Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Und drittens den Arbeitsplatz zu erhalten. Die drei Ziele des BEM stehen so im Gesetz.

Ist der Mitarbeiter noch arbeitsunfähig (AU), dann sucht man nach Möglichkeiten, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Dies ist ein kurzfristiges Ziel. Das sind zum Beispiel Hilfen zur Heilung oder Linderung der Krankheit. Oder der Arbeitnehmer kann kurzfristig eine andere Arbeit im Betrieb übernehmen. Eine Arbeit, die er trotz seiner Krankheit ausführen kann und möchte.

Eine Vorbeugung künftiger AU verhindert eine Arbeitsunfähig. Dies ist ein mittelfristiges und langfristiges Ziel. Auch hier wird nach Hilfen für den Arbeitnehmer gesucht. Das können Hilfen außerhalb oder innerhalb des Betriebs sein. Von der Anpassung des Arbeitsplatzes bis zu völlig neuen Aufgaben für den Arbeitnehmer im Betrieb. Auch Maßnahmen einer Umschulung sind zu prüfen. Nichts, was denkbar sinnvoll ist, wird deshalb außer Acht gelassen. Der BEM-Beauftragte hilft, die Ziele des BEM zu erreichen.

Mit dem BEM wird der Arbeitsplatz für den Mitarbeiter erhalten. Eine Kündigung ist also kein Ziel des BEM.

Ein BEM muss immer angeboten werden. Ab dem ersten Arbeitnehmer. Die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb spielt also keine Rolle. Ob Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt spielt für die Berechtigung für ein BEM ebenfalls keine Rolle. Auch wenn sich der Mitarbeiter noch in der Probezeit befindet hat er ein Recht auf ein BEM. Das gilt selbstverständlich auch für Auszubildende. Ausgenommen sind aber Leiharbeitnehmer aus der Sicht des Entleihers. Für diese trägt der Verleiher die BEM-Pflicht. Beim BEM hilft der BEM-Beauftragte.

Nein, ein BEM muss nicht angenommen werden. Denn es findet nur mit “Zustimmung (…) der betroffenen Person” statt, so der Text im Gesetz (§ 167 Absatz 2 SGB 9). Ein BEM muss angeboten werden. Das ist eine Pflicht des Arbeitgebers. Ein BEM anzunehmen ist ein Recht des Arbeitnehmers. Es ist also keine Pflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer darf, der Arbeitgeber muss.

Ja, das BEM-Gespräch darf während der Krankheit (AU) stattfinden. Ein Ziel des BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden (§ 167 Absatz 2 SGB 9). Das Ziel ist nur so zu erreichen. Doch der Arbeitgeber darf das nicht fordern. Und der Arbeitnehmer muss hier nicht zustimmen. Es kann es ablehnen. Das BEM ist deshalb nicht automatisch beendet. Denn es kann auch nach der AU stattfinden. Weil das BEM drei Ziele hat. Zwei sind also nach der AU noch übrig.

Ja, aber. Am BEM-Gespräch nimmt der Arbeitnehmer teil. Also der Arbeitnehmer, der auch BEM-Berechtigter ist. Dem also das BEM angeboten wurde. Es nimmt auch derjenige teil, der das BEM-Gespräch leitet. Wir nennen ihn den BEM-Beauftragten. Es spricht nichts dagegen, wenn der Arbeitnehmer eine Vertrauensperson zum BEM einläd. Er sollte aber vorher den Arbeitgeber fragen. Denn der Arbeitgeber hat das Hausrecht. Und er allein entscheidet, wer den Betrieb betritt. Sehr oft stimmt der Arbeitgeber aber zu.

Ist die Vertrauensperson aber Mitglied des Betriebs- oder Personalrats, dann muss der Arbeitgeber sogar zustimmen. Das gilt auch beim Werks- und Betriebsarzt. Hat der Arbeitnehmer eine Behinderung mit einem GdB von 50 oder ist diesem gleichgestellt, dann muss der Arbeitgeber auch bei der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt zustimmen.

Es kommt also darauf an, wer die Vertrauensperson ist.

Arbeitsunfähig ist nicht gleich krank. Wer krank ist, ist deshalb nicht auch arbeitsunfähig. Arbeitsunfähig ist nur, wer nicht in der Lage ist, seine Arbeit zu erledigen. Arbeit besteht aus einzelnen Arbeitsaufgaben. Es sind die Arbeitsaufgaben gemeint, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu den Arbeitsaufgaben gehören.

Hierzu ein Beispiel. Arbeitnehmer Fischer ist Paketbote. Seine Arbeitsaufgaben sind das Ausfahren und Austragen von Paketen. Sein rechter Fuß ist geschwollen. Aber der Fuß schmerzt nicht. Das Fahren das Paketautos ist jedoch mit dem geschwollenen Fuß nicht möglich. Fischer ist also arbeitsunfähig.

Arbeitnehmer Weber hat die gleiche Krankheit wie Fischer. Weber arbeitet im Wareneingang. Und ausschließlich am PC. Seine Arbeitsaufgaben kann er problemlos mit dem geschwollen Fuß erledigen. Weber ist also nicht arbeitsunfähig.

Die Krankheit bei Fischer dauert an. Der Arbeitgeber bietet Fischer eine sitzende Tätigkeit am PC im Paketverteilzentrum an. Fischer nimmt diese Aufgabe für eine Übergangszeit an. Fischer ist nun nicht mehr arbeitsunfähig.

Eine Arbeitsunfähigkeit bezieht sich also immer auf die Arbeitsaufgaben. Arbeitsunfähigkeit lässt sich demnach auch durch eine Änderung der Arbeitsaufgaben überwinden. Allerdings ist es nicht immer so einfach möglich, einem Mitarbeiter neue Arbeitsaufgaben zuzuweisen. Hemmnisse können unvereinbare Inhalte des Arbeitsvertrags sein. Aber auch organisatorische Schwierigkeiten im Betrieb. Oder fehlende fachliche Kenntnisse des Mitarbeiters.

Zwei Fälle sind zu unterscheiden. Die durchgängige, also ununterbrochene AU. Von der wiederholten, also unterbrochenen AU. Ist der Arbeitnehmer eine Zeit lang durchgängig AU, dann werden die Kalendertage der AU zusammen gezählt. Sechs Wochen sind dann also 42 Kalendertage. Übrigens spielt die Ursache oder der Grund der AU für die Zählung nie eine Rolle. Wenn der Arbeitnehmer nicht durchgängig, sondern wiederholt AU ist, wird die Berechnung schwieriger. Denn nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, die sechs Wochen zu zählen. Betrachten wir hierzu ein Beispiel. Mitarbeiter Müller ist 42 Kalendertage durchgängig AU. Dagegen ist Mitarbeiter Schmidt im Jahr mehrfach AU: einmal 21 Tage durchgängig hintereinander und dreimal je eine Woche. Auch das sind zusammen 6 Wochen. Schmidt arbeitet in einer 5-Tage-Woche. Der Arzt schreibt deshalb jeweils auf die AU-Bescheinigung: AU von Montag bis Freitag. Zählen wir zusammen: 21 + 5 + 5 + 5 sind 36 AU-Tage. Das sind fünf Wochen und ein Tag.

Wäre es gerechter, nur die Arbeitstage zu zählen? Bei einer 5-Tage-Woche sind sechs Wochen 30 Arbeitstage. Müller käme dann auf 30 AU-Tage. Schmidt auch. Die Arbeitstage zu zählen ist also gerechter. Gerechter als die Kalendertage zu zählen. Doch das stimmt nicht immer. Auch das zeigt wieder ein Beispiel. Mitarbeiter Schneider arbeitet in Teilzeit. Nur zwei Tage die Woche. Montags und dienstags. Seine AU-Tage verteilen sich zufällig. In einem Jahr ist er 70 Tage krank. Aber nur 20 AU-Tage vielen auf Montage und Dienstage. Er bekommt kein BEM angeboten.

Wie die sechs Wochen im BEM richtig gezählt werden

Eine gerechte Zählung hängt also auch vom Arbeitszeitmodell im Betrieb ab. Wie bei unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen gezählt werden soll, muss geregelt werden. Auch der Betriebsrat und der Personalrat haben dabei ein Mitspracherecht.

Ein BEM muss bei einer AU von mehr als sechs Wochen angeboten werden. Die AU-Zeit muss also mindestens sechs Wochen und einen Tag dauern. Der eine Tag wurde der Übersicht halber in den Beispielen weg gelassen.

Im Gesetz steht “Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres (…)” (§ 167 Absatz 2 SGB 9). Ist das Kalenderjahr gemeint? Nein, das Kalenderjahr ist hier nicht gemeint. Gemeint ist das rollierende Jahr. Nicht das Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. Sondern ein Zeitraum von 365 Tagen. 366 Tage im Schaltjahr. Mit rollierendem Jahr sind also die zurückliegenden 365 Tage gemeint. Die sechs Wochen beziehen sich also nicht auf das Kalenderjahr. Gezählt werden die AU-Tage in den zurückliegenden 365 Tagen. Hierzu ein Beispiel. Es sei der 03.05.2020. Gezählt werden nun die AU-Zeiten vom 04.05.2019 bis zum 03.05.2020. Am 04.05.2020 wird der Zeitraum vom 03.05.2019 bis zum 04.05.2020 gezählt. Da sich der Zeitraum täglich ändert, muss auch täglich neu gezählt werden. Sonst kann eine BEM-Berechtigung schnell übersehen werden. Deshalb sollte das Zählen automatisch erfolgen. Hierzu gibt es spezielle Software-Programme.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein BEM anbieten. Aber nur falls der Arbeitnehmer längere Zeit AU war. Längere Zeit meint länger als 6 Wochen im rollierenden Jahr. Ein BEM gilt indes als nicht angeboten, wenn es nicht korrekt durchgeführt wurde. Das BEM wird dann nicht gewertet, obwohl es statt fand. Ein BEM muss richtig, also rechtskonform, sein. Ein BEM darf also auch nicht mit anderen Maßnahmen verwechselt werden. Mit Maßnahmen, die auch in Verbindung zur Arbeitsunfähigkeit stehen. Ein Krankenrückkehrgespräch ist also kein BEM. Ebenfalls ist eine Maßnahme der Prävention nach § 167 Abs. 1 SGB IX (§ 84 Abs. 1 SGB IX a.F.) kein BEM. Und eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V (Hamburger Modell) ist auch kein BEM.

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