Menu Close

Der Datenschutzberater

DatenschutzberaterDie Beratung durch den Datenschutzberater löst nicht nur die Datenschutz-Probleme von Kleinst- und Kleinunternehmern, KMUs, freien Berufen und Vereinen. Sondern auch von Unternehmern, die bereits einen internen DSB bestellt haben.

Zumal es noch immer viele Unsicherheiten im Rahmen der neuen europaweiten Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gibt. So auch diese Falschinformation: Wenn kein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, muss die DS-GVO nicht eingehalten werden. Die Abschaffung der Pflicht zur Bestellung ändert rein gar nichts an der Gültigkeit des Gesetzes.

Aber richtig ist: Die DS-GVO enthält eine Reihe Neuerungen. Neuerungen führen wiederum zu Unsicherheiten. Und diese wiederum zu Fehlern. Fehler sind ärgerlich. Und können auch teuer werden. Aber Fehler lassen sich auch vermeiden. Und zwar vermeiden durch den Datenschutzberater.

Wer sich an die DS-GVO halten muss? Alle.

Sehr vereinfacht: Jeder, der Informationen zu einer Person (= personenbezogenes Datum), in einem PC (oder in Akten/Karteikärtchen) speichert. Also reicht ein einziger gespeicherter Name aus. Allerdings nur, wenn dieser nicht aus rein persönlichen oder familiären Gründen speichert wird. Also jeder, der gewerblich, freiberuflich oder auch in einem Verein tätig ist muss sich an die Regelungen der DS-GVO halten. Es spielt weder die Größe des Unternehmens (auch der Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter ist betroffen) eine Rolle. Noch ist die Menge der personenbezogenen Daten (alles größer Null) entscheidend. Beispiel: Der einzelne Versicherungsmakler, selbst wenn er noch keinen Kunden hat, aber schon eine Website hat. Der Steuerberater. Der Notar. Der Bäcker. Der Elektriker. Der kleine Sportverein. Der einzelne niedergelassene Arzt. Auch der Chefarzt im Krankenhaus. Und auch der Anwalt. Deshalb müssen sich alle an die DS-GVO halten.

Die Vorteile eines Datenschutzberaters

Der Datenschutzberater hilft. Er hilft Ihnen Fehler zu vermeiden. Durch einen einfachen pragmatischen Ansatz: Das Notwendige erledigen. Und bei uns heißt das:

  • Ihnen entstehen nur geringe und kalkulierbare Kosten,
  • denn wir bieten eine leistungsorientierte Abrechnung auf Stunden- oder Tagesbasis an.
  • Wir sind beratend und empfehlend für Sie tätig.
  • Und es zählen für uns nur Ihre Bedürfnisse.
  • Durch unsere Erfahrung in Praxis und Theorie bieten wir Ihnen effiziente Lösungen.
  • Und wir haben wir Fachkompetenzen in allen notwendigen Bereichen (z.B. BWL, IT und Recht).
  • Durch unsere kontinuierliche Weiterbildung steht Ihnen auch das aktuelle Expertenwissen zur Verfügung.
  • Wir sind nicht betriebsblind. Und wir haben deshalb eine unvoreingenommene sowie neutrale Sichtweise.
  • Aufgrund unserer Neutralität haben wir auch eine hohe Akzeptanz bei Ihren Mitarbeitern und dem Betriebsrat bzw. dem Personalrat.
  • Zudem sind wir auch kurzfristig verfügbar und schnell vor Ort einsatzbereit.
  • Und schließlich binden Sie durch uns kein eigenes Personal. Sie konzentrieren sich also weiter ganz auf Ihr Unternehmen.

Gesetzliche Sonderregelungen für KMUs, Kleinunternehmer, Handwerker, Freiberufler, Vereine

Hat sich jeder der Genannten an das Gesetz zu halten? Oder gibt es eventuell Ausnahmen? Gibt es gar eine Kleinunternehmerregelung? Ja-nein-nein. Wenn sich jeder an die DS-GVO halten muss, wieso sollte es dann Sonderregelungen für kleine Unternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler oder Vereine geben, in der Form, dass sie die DS-GVO nicht befolgen müssten? Solche Ausnahmen gibt es nicht.

Auch die Straßenverkehrsordnung ist zu achten. Von jedem. Egal ob Berufskraftfahrer oder Gelegenheitsfahrer. Warum sollte also das Persönlichkeitsrecht desjenigen, dessen Informationen genutzt werden (z. B. sein Name), beim Steuerberater, Handwerker oder Arzt weniger geschützt sein, als bei einem großen Versandhändler oder der Krankenkasse?

Hierzu gibt es keinen Grund. Und deshalb gibt es auch keine Ausnahme. Das lässt sich auch nicht im deutschen Alleingang ändern. Denn die DS-GVO ist ein europäisches und kein nationales Gesetz.

Über das Fernabsatzgesetz (heute Teil des BGB), ein Gesetz, welches dem Verbraucher viele neue Rechte (z. B. das Widerrufsrecht) einräumt, wurde aus Unternehmersicht viel diskutiert. Entgegen den Bedenken, dass die Wirtschaft unter dem Gesetz leiden würde, hat das Gesetz auch mit zum Boom des Onlinehandels geführt. Die negativen Prophezeiungen sind nicht eingetreten. Auch wenn die DS-GVO auf den ersten Blick Aufwand bedeutet – und zwar insbesondere für diejenigen, die sich bisher nicht um den Datenschutz kümmerten -, so ist und war Datenschutz schon immer notwendig. Notwendig und wichtig. Das ändert sich auch heute nicht. Im Gegenteil: Datenschutz ist das Gerüst und das Fundament einer modernen Informationsgesellschaft. Denn ein Vertrauen des Verbrauchers in die Digitalisierung ist ohne Datenschutz undenkbar. Wettbewerbsfähige Produkte sind deshalb auch Produkte mit gutem Datenschutz. Und es liegt insoweit auch an Ihnen, wie gut Ihre Produkte werden sollen.

Datenschutz ist einfach

Bei der Fahrprüfung einmal nicht ganz so schnell und sauber eingeparkt, führt nicht gleich zur Wiederholung der Prüfung. Überfährt man jedoch eine rote Ampel, so ist die Prüfung nicht bestanden. Auch in der DS-GVO gibt es ein paar rote Linien. Stichworte: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT), Betroffenenrechte, Mitarbeiterschulung, Löschpflichten, Meldepflichten, Rechenschaftspflichten, Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA), Auftragsverarbeitungsverträge (AVV), gemeinsame Verantwortlichkeit. Diese darf das Unternehmen selbst umsetzen. Es darf aber auch Hilfe in Anspruch nehmen. Die Hilfe führt schneller, sicherer und günstiger zum Ziel. Denn die meisten Dinge sind nur einmal zu regeln und werden später nicht mehr oder nur wenig geändert. Und das insbesondere bei kleinen Unternehmen.

Das Nötigste zum Datenschutz ist kurz und knapp erklärt und schnell realisiert

Insbesondere kleine Unternehmen haben weder Personal noch Zeit, um sich in die DS-GVO einzuarbeiten und aus den 99 Artikeln, dem BDSG und Spezialgesetzen die Punkte zu erarbeiten, die sie beachten müssen. In einem halbtägigen Workshop erarbeiten wir, auf Ihre Situation abgestimmt, das Nötigste, um DS-GVO-konform zu sein. Mit Formularen, Mustern und Checklisten, die wir gemeinsam ausfüllen. Doch auch darüber hinaus stehen wir für weitere Antworten mit Rat und Tat für Sie bereit.

Die Kosten eines Datenschutzberaters

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein telefonisches oder schriftliches Angebot. Zudem sind unter bestimmten Bedingungen unsere Leistungen bis zu 90% förderfähig. Nehmen Sie deshalb Kontakt mit uns auf und füllen Sie hier unser Kontaktformular aus oder rufen Sie uns an: Telefon 0621 / 18 15 18 800.

Abgrenzung zum Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzberater ist kein Datenschutzbeauftragter. Ein Datenschutzbeauftragter hat gesetzliche Pflichten, denen er unterliegt (z. B. zur Überwachung der Einhaltung der DS-GVO). Näheres zum Datenschutzbeauftragten erfahren Sie hier. Zwar bieten wir auch den Datenschutzbeauftragten an, doch ist dieser in vielen Fällen gesetzlich nicht gefordert. Und wird dann meist auch nicht bestellt. Die Pflicht zur Umsetzung der DS-GVO besteht jedoch auch ohne einen Datenschutzbeauftragten. Ohne den Datenschutzbeauftragten fehlt dann aber das Know-how zur rechtskonformen Umsetzung der DS-GVO. Und genau diese Lücke füllt dann der Datenschutzberater.

Gefahr der Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes

Abmahnungen wegen Verstößen im Datenschutz gab es nach Auskunft des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. vergleichsweise wenige (Stand 05.07.2018). Ob Verstöße gegen die DS-GVO abmahnfähig sind, wird aber gegenteilig diskutiert. Gerichte kommen zu unterschiedlichen Urteilen. Auch nach Ansicht des OLG Stuttgart vom 27.2.2020 (Az. 2 U 257/19) sind Verstöße im Datenschutz abmahnfähig. Wenn Sie also eine Abmahnung erhalten haben, dann helfen wir Ihnen gerne weiter.

Meldung eines Datenschutzverstoßes an die Aufsichtsbehörde

Eigene Verstöße gegen die DS-GVO können meldepflichtig sein. Fraglich ist, welcher Verstoß zu melden ist und was genau der Aufsichtsbehörde zu melden ist. Da der Verstoß im Regelfall innerhalb von nur 72 Stunden nach Kenntnis an die Aufsichtsbehörde zu melden ist, ist hier nicht nur Eile, sondern auch Sachverstand bei der Meldung nötig. Denn die Meldung ist möglicherweise der erste Schritt zum Bußgeld. Und dies sollte aus Ihrer Sicht so klein wie möglich ausfallen.

Anfrage der Aufsichtsbehörde

Wenn sich die Aufsichtsbehörde an Sie wendet, so liegt ihr typischerweise eine Eingabe (z. B. die Beschwerde eines Betroffenen) vor. Und diese möchte sie nun überprüfen. Zwar brauchen Sie sich persönlich nicht selbst zu belasten, aber nicht immer ist Schweigen Gold. Auch hier hilft eine beratend unterstütze Vorgehensweise zur Minimierung des Schadens.

Kontakt zum Datenschutzberater

Nutzen Sie also die Kenntnisse unserer Datenschutzbeauftragten auch bei der Datenschutzberatung. Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf. Wir erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.

FAQ zum Datenschutz

Weitere Informationen zum Datenschutz.