Der Hinweisgeber kann sich auch anonym an die Meldestelle wenden. Denn seine Identität muss er nicht preisgeben. Und der Hinweisgeber wird weder für die Beschaffung noch den Zugriff auf die von ihm gemeldete oder offengelegte Information verantwortlich gemacht. Zumindest wenn dies nicht bereits als solches strafbar ist.
Der Hinweisgeber verletzt weder Beschränkungen der Offenlegung. Noch kann er für die durch die Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen verantwortlich gemacht werden. Und der Hinweisgeber unterliegt auch keinen Repressalien. Auch nicht deren Androhung oder dem Versuch solcher. Aus der Realisierung, der Androhung oder dem Versuch, ergibt sich ein Schadenersatzanspruch. Und bereits der Versuch kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro belegt werden. Zudem kann gegen die juristische Person und die Geschäftsführung ein Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro verhängt werden.
Zudem droht dem Hinweisgeber keine Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Z.B. ist eine Kündigung deshalb nicht möglich.
Voraussetzung für den Schutz ist insbesondere § 33 HinSchG.