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In welchen Fällen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 2 HinSchG. Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen. Dabei sind Meldungen Mitteilungen von Informationen über Verstöße an Meldestellen. Dagegen ist Offenlegung das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit. Die Offenlegung ist also weit umfangreicher als die Meldung. Die Meldung oder die Offenlegung darf sich dabei allerdings nur auf Informationen oder Verstöße bestimmter Gesetze beziehen. Der Schutz des Hinweisgebers ist also nicht in jedem Fall gegeben.

Hier folgt eine Auflistung der Fälle, in denen das Hinweisgeberschutzgesetz gilt. Für die Meldung oder Offenlegung über:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind und bußgeldbewehrt sind (zumindest soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient), Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Unternehmen geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.
  • Sonstige Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
    • zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
    • zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung,
    • mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
    • mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßen-, Eisenbahn-, See- und im zivilen Luftverkehr sowie bei der Beförderung gefährlicher Güter,
    • aus den Bereichen Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, wobei unter den Bereich Umwelt- und Strahlenschutz alle umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallen,
    • zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
    • zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Substanzen menschlichen Ursprungs, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
    • zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
    • zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
    • zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
    • zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
    • zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und zur
    • zur Rechnungslegung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Ab-satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs.
  • Verstöße gegen bundesrechtlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte.
  • Verstöße, die von § 4d Abs. 1 FinDAG erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Abs. 1 FinDAG etwas anderes ergibt.
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen.
  • Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Unternehmen geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Für den Hinweisgeber ist die Prüfung, ob er bei einer Meldung oder Offenlegung geschützt ist, nicht einfach, da die Aufzählung sehr umfangreich ist.