Fachkraft für Arbeitssicherheit
Aufgaben und Grundlagen (2025)
13. November 2025 (aktualisiert)

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) berät Arbeitgeber und Beschäftigte zu allen Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie unterstützt bei Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Begehungen, bewertet Risiken und empfiehlt geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Rechtsgrundlagen sind u. a. das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2; Unternehmen müssen sich hierzu fachkundig betreuen lassen. Die Funktion kann intern oder extern wahrgenommen werden – entscheidend sind Qualifikation, Branchenkenntnis und bedarfsorientierte Betreuungszeiten.
Diese Seite erklärt Aufgaben, Qualifikation, Bestellung und Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Führungskräften und Interessenvertretungen sowie typische Betreuungsmodelle.
Definition und Einordnung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine speziell weitergebildete, unabhängige Beratungsperson, die Arbeitgeber und Beschäftigte beim Arbeitsschutz fachkundig unterstützt. Sie beurteilt Gefährdungen, berät zu Maßnahmen (technisch, organisatorisch, personenbezogen), begleitet Unterweisungen und Begehungen und wirkt an der kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzsystems mit. Rechtsgrundlagen sind u. a. das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2. Die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheit verbleibt stets beim Arbeitgeber.
Fachkraft für Arbeitssicherheit: Position im Unternehmen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wirkt unabhängig und präventiv. Sie wird von der Geschäftsleitung bestellt, berät entlang der Linienorganisation und ist in die regulären Arbeitsschutzprozesse eingebunden, ohne disziplinarische Weisungsbefugnis zu besitzen.
- Auftrag und Zugang: Bestellung durch die Geschäftsleitung, direkter fachlicher Zugang zur Unternehmensführung.
- Zusammenarbeit: enge Abstimmung mit Führungskräften, Betriebsrat/Personalrat, Betriebsärztin/-arzt, Sicherheitsbeauftragten sowie allen Abteilungen (z.B. Produktion, Instandhaltung, Lager).
- Prozesse und Gremien: Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsplanung, Begehungen, Wirksamkeitskontrollen; Teilnahme am Arbeitsausschuss (ASA).
- Managementsysteme: Einbindung in Strukturen nach Bedarf, z. B. ISO 45001.
Interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beide Formen sind zulässig und müssen fachlich qualifiziert sein; die Wahl richtet sich z.B. nach verfügbaren Ressourcen, Kostenstruktur, Know-how, Gefährdungsprofil und Betriebsgröße.
- Merkmale der internen SiFa: fest angestellt und Kündigungsschutz; hohe Nähe zu Prozessen und Kultur; keine Verfügbarkeit bei Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub; Kapazitäten, Vertretung und Fortbildung sind intern zu organisieren.
- Merkmale der externen SiFa: vertraglich beauftragt; flexibel skalierbar; sofort verfügbar; breiter, unverstellter Branchenblick und dadurch meist höhere Kompetenz; nicht betriebsblind; geregelte Vertretung; Einbindung in den Betrieb über klare Leistungs- und Kommunikationsvereinbarungen.
Der rechtliche Rahmen der SiFa
Die Tätigkeit der SiFa stützt sich auf ASiG, DGUV Vorschrift 2 und das Arbeitsschutzgesetz; die fachkundige Betreuung ist Pflicht, die Form (intern/extern) frei wählbar.
- ASiG: regelt Stellung, Aufgaben, Unabhängigkeit der Beratung und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt.
- DGUV V2: definiert Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung samt Einsatzzeiten; Alternativmodelle für kleine Betriebe.
- ArbSchG und Regelwerk: SiFa unterstützt u. a. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Maßnahmenkontrolle (Bezug zu TRBS/DGUV-Regeln).
- Bestellung und Rechte: schriftliche Bestellung; Aufgaben, Informations-/Zugangsrechte und Vertretung klar regeln.
- Verantwortungsprinzip: Rechtliche Gesamtverantwortung liegt immer beim Arbeitgeber.
Gesetzliche Grundlagen der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit stützt sich auf drei Säulen: das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die DGUV Vorschrift 2 und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit zugehörigen Verordnungen und technischen Regeln. Kernaussagen: Unternehmen müssen sich fachkundig sicherheitstechnisch betreuen lassen, die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber, die Betreuung kann intern oder extern erfolgen, und Umfang/Schwerpunkt richten sich nach Gefährdungsprofil und Betriebsgröße (inkl. ASA-Pflicht ab > 20 Beschäftigten).
- ASiG – Kernpunkte
Regelt Bestellung, Stellung und Aufgaben der SiFa sowie die Unabhängigkeit der Beratung und die Zusammenarbeit mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt. Die SiFa erhält die notwendigen Informations- und Zugangsrechte, wirkt im Arbeitsschutzausschuss (ASA) mit und berät Arbeitgeber, Führungskräfte und Interessenvertretungen. - DGUV Vorschrift 2 – Betreuungsmodelle und Einsatzzeiten
Definiert die sicherheitstechnische Betreuung als Kombination aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Die Einsatzzeiten leiten sich aus Branche, Beschäftigtenzahl und Gefährdungen ab; für kleine Betriebe existieren Alternativ-/Unternehmermodelle. Erwartet werden Planung, Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle der Betreuung (z. B. Jahresplanung, Nachweise). - ArbSchG und Regelwerk – operative Mitwirkung
Das ArbSchG verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Maßnahmenumsetzung. Die SiFa wirkt hier gestaltend mit, unter Bezug auf einschlägige Verordnungen (z. B. BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV) und technische Regeln (TRBS/TRGS) sowie DGUV-Regeln und -Informationen. - Bestellung, Rechte, Verantwortung
Die SiFa wird schriftlich bestellt; Aufgaben, Rollenabgrenzung, Zugangs-/Informationsrechte und Vertretung sollten klar festgehalten werden. Trotz fachkundiger Beratung verbleiben Pflichten und Haftungsschwerpunkte beim Arbeitgeber; Führungskräfte sichern die Umsetzung im Alltag.
Wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?
Jeder Arbeitgeber muss sein Unternehmen fachkundig sicherheitstechnisch betreuen lassen – das kann intern (eigene SiFa) oder extern erfolgen (externe SiFa). Umfang und Form der Betreuung richten sich nach Gefährdungsprofil und Beschäftigtenzahl; Details regelt die DGUV Vorschrift 2. Die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
- Bestellung/Beauftragung: Schriftlich festhalten (Aufgaben, Zugangs-/Informationsrechte, Vertretung).
- Betreuungsumfang: Kombination aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung; Einsatzzeiten je nach Branche/Gefährdung.
- Kleine Betriebe: Es existieren anerkannte Alternativmodelle der Unfallversicherungsträger (z. B. Unternehmermodell); Schwellen und Ausgestaltung variieren je nach UV-Träger.
- ASA-Pflicht: Ein Arbeitsschutzausschuss ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden; die SiFa wirkt dort mit.
- Intern oder extern: Frei wählbar – entscheidend sind Qualifikation, Verfügbarkeit und bedarfsgerechte Betreuungszeiten.
- Häufige Irrtümer:
„Unter 20 Mitarbeitende brauchen wir keine SiFa“ – falsch: Betreuungspflicht besteht immer, nur die Form kann variieren.
„Mit externer SiFa sind wir haftungsfrei“ – falsch: Die Verantwortung bleibt immer beim Arbeitgeber. - Praxis-Hinweis:
Einen jährlichen Betreuungsplan festleegeb (GBU-Fortschreibung, Unterweisungen, Begehungen, ASA-Termine) und Maßnahmen und Wirksamkeit dokumentieren – unabhängig davon, ob die SiFa intern oder extern ist.
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die SiFa arbeitet präventiv und beratend: Sie identifiziert Risiken, priorisiert Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technisch → organisatorisch → personenbezogen) und begleitet die Umsetzung im Betrieb. Ziel ist ein wirksames, rechtskonformes und praxistaugliches Arbeitsschutzsystem – ohne die Arbeitgeberverantwortung zu ersetzen.
- Gefährdungsbeurteilungen (GBU)
Planung, Moderation und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe und Arbeitsplätze; Ableitung von Maßnahmen samt Wirksamkeitskontrolle. - Unterweisungen und Schulungen (Qualifizierungen)
Jahresplanung, inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung/Koordination, Dokumentation; Feedback zur Wirksamkeit. - Begehungen und Überprüfungen (Audits)
Regelmäßige Rundgänge, Erkennen von Abweichungen, Protokollierung und Nachverfolgung von Maßnahmen (inkl. Fristenmanagement). - Unterstütung bei der Planung (Management of Change)
Beratung bei Neu-/Umbauten, Maschinenbeschaffung, Prozessänderungen, Umzügen, mobilen/Telearbeitsplätzen – inkl. Freigaben und Schutzkonzepten. - Arbeitsmittel und Anlagen (BetrSichV)
Unterstützung bei Auswahl, Inbetriebnahme, Schutzeinrichtungen, Prüfkonzepten und Betreiberpflichten. - Gefahrstoffe (GefStoffV)
Gefahrstoffverzeichnis, Substitutionsprüfung, Expositionsbewertung, Betriebsanweisungen, Schutzmaßnahmen, Notfall-/Entsorgungskonzepte. - Ergonomie und menschengerechte Arbeit
Gestaltung von Bildschirm-, Montage- und Logistikarbeitsplätzen; Lastenhandhabung, Beleuchtung, Lärm; Beratung zu psychischer Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen. - PSA-Konzept
Persönliche Schutz-Ausrüstung: Auswahlkriterien, Erprobung, Tragegrundsätze, Pflege/Wechselintervalle und Unterweisung – eingebettet in die Maßnahmenhierarchie. - Notfall- und Schutzorganisation
Mitwirkung an Alarm-/Evakuierungsplänen, Erste-Hilfe-Organisation, Schnittstelle zu Brand-/Explosions-/Laserschutz (fachspezifische Beauftragte). - Unfallanalyse und Unfalluntersuchung, Lessons Learned
Untersuchung von Unfällen/Beinaheereignissen (Root-Cause), Ableitung und Verfolgung von Korrektur-/Vorbeugemaßnahmen, Reporting an Führung/ASA. - Dokumentation, Kennzahlen und Compliance
Pflege zentraler Nachweise (Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Prüfungen), Aufbau einfacher KPIs und jährlicher Arbeits-/Betreuungspläne; Vorbereitung von ASA-Sitzungen. - Fremdfirmen und Schnittstellen
Unterstützung bei Fremdfirmenkoordination/Erlaubnisscheinen, enge Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Führungskräften, Betriebsrat/Personalrat und Sicherheitsbeauftragten.
Was nicht Aufgabe der SiFa ist: Sie ersetzt nicht die Führungsverantwortung, erteilt keine disziplinarischen Weisungen und trägt nicht die Arbeitgeberpflichten – sie berät, mahnt Abhilfe an und eskaliert sachlich, wenn erforderlich.
Typische Arbeitsergebnisse (Auswahl):
Dokumente und Maßnahmenpläne zu Gefährdungsbeurteilungen • Beschäftigtenunterweisung / -nachweise • Begehungs-/Auditberichte • Betriebsanweisungen (z. B. Gefahrstoffe, Maschinen) • Jahres-/Betreuungsplan • ASA-Protokolle • Unfallberichte mit Maßnahmenverfolgung • Gefahrstoffkataster / Gefahrstoffverzeichnis.
Qualifikation und Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit braucht es eine passende Grundqualifikation (Ingenieurin, Technikerin oder Meister*in), mindestens zwei Jahre Berufspraxis in diesem Beruf sowie den Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde über einen anerkannten Qualifizierungslehrgang.
- Zugangsvoraussetzungen (formell)
Abschluss als Meisterin/Technikerin/Ingenieur*in plus ≥ 2 Jahre Berufspraxis im erlernten Beruf; anschließend Aufbau der sicherheitstechnischen Fachkunde. - Erwerb der Fachkunde (Sifa-Lehrgang „3.0“)
Der modernisierte Lehrgang ist modular aufgebaut: Lernfelder 1–5 (branchenübergreifend) + Lernfeld 6 (branchenspezifisch). Erst die vollständige erfolgreiche Teilnahme weist die Fachkunde für die Bestellung nach. Anbieter sind u. a. die DGUV Akademie/UV-Träger sowie anerkannte freie Träger. - Anbieter und Anerkennung
Lehrgänge werden von Berufsgenossenschaften/UV-Trägern und von durch DGUV/Länder anerkannten Bildungsträgern durchgeführt; die BAuA führt entsprechende Übersichten. - Inhalte und Kompetenzprofil (Auszug)
Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsorganisation, Arbeitssystemgestaltung, Kommunikation/Beratung, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle; Kombination aus Präsenz-, Praxis- und Selbstlernphasen (Blended Learning). - Fortbildung/Erhaltung der Fachkunde
Die Fachkunde ist aktuell zu halten (regelmäßige Weiterbildung, Praxis). UV-Träger und DGUV empfehlen laufende Fortbildung, damit Beratung unabhängig und auf dem Stand der Technik bleibt. - Bestandsschutz (Alt-Lehrgänge)
Früher erworbene Qualifikationen (Stufenmodell) behalten ihre Gültigkeit; entsprechend qualifizierte SiFa können weiterhin bestellt werden.
Hinweis: Für die Bestellung im Unternehmen zählt nicht nur der Abschluss, sondern auch die passende jahrelange Branchenerfahrung und die organisatorische Einbindung (z. B. Zugangs-/Informationsrechte), damit die SiFa ihre Beratung wirksam ausüben kann.
SiFa intern oder extern – ein Vergleich
Beide Betreuungsformen sind zulässig und zielen auf dieselbe Pflicht: eine fachkundige, bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung. Die Wahl hängt von Größe, Gefährdungsprofil, Standorten und Organisation ab; die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
- Entscheidungshilfe
Gibt es intern Zeit und Qualifikation (inkl. Fortbildung/Vertretung)?
Benötigen wir kurzfristig Skalierung oder Spezialwissen?
Sind Dokumentation, KPIs und Review etabliert – oder brauchen wir Standards/Tools „aus einer Hand“?
Welche Reaktionszeiten erwarten wir im Ereignisfall (Unfall, Audit)?
Wie viele Standorte/Schichten und welches Gefährdungsprofil? - Fehlannahmen vermeiden
„Extern = teurer“ bzw. „intern = günstiger“ ist kontextabhängig: Entscheidend sind Leistungsbild + jahrelange Erfahrung in der Branche, Verfügbarkeit + Wirksamkeit.
„Eine SiFa muss örtlich nah sein“ ist falsch, eine SiFa muss erreichbar sein und zeitnah reagieren.
„Mehr Stunden = automatisch sicherer“ gilt nicht ohne Ziel, Priorisierung und Wirksamkeitskontrolle.
Eine externe Beauftragung verschiebt keine Verantwortung: Umsetzungs- und Kontrollpflichten verbleiben im Unternehmen. - Dokumentation und Vereinbarungen
Merke: Unabhängig vom Modell ist eine schriftliche Bestellung/Beauftragung, ein klares Leistungsprofil, kurze Kommunikationswege, eine Vertretungsregelung und Zugangs-/Informationsrechte festzuhalten.
Und Regeltermine (z. B. Quartalsreview, ASA), Jahresplan und Maßnahmen-Tracking sind verbindlich zu vereinbaren.
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Alle BGs auf einen Blick
Hier finden Sie die richtigen Ansprechstellen der gesetzlichen Unfallversicherung – sortiert nach Branchen und Aufgabenfeldern.
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Die BG Bau mit Sitz in Berlin ist zuständig für Unternehmen der Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen (z. B. Baugewerbe, Bauindustrie, Gebäudereinigung). - Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
Die BG ETEM mit Sitz in Köln ist zuständig für Unternehmen der Energieversorgung, Textil, Elektro/Elektronik, Druck- und Medienerzeugnisse. - Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
Die BGHM mit Sitz in Mainz ist zuständig für Unternehmen der Holz- und Metallverarbeitung, Maschinenbau, SHK/Metallhandwerk u. ä. - Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
Die BGHW mit Sitz in Mannheim ist zuständig für Unternehmen in den Branchen Handel (Einzel-/Großhandel) und Warenlogistik (Lagerei, Güterverkehr). - Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
Die BGN mit Sitz in Mannheim ist zuständig für Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie und des Gastgewerbes (Bäckereien, Fleischwirtschaft, Getränke, Gastronomie/Hotellerie, Schausteller). - Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Die BG RCI mit Sitz in Heidelberg ist zuständig für Unternehmen der Rohstoffgewinnung/-verarbeitung und der chemischen Industrie. - Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Die BG Verkehr mit Sitz in Hamburg ist zuständig für Unternehmen der Verkehrswirtschaft inkl. des Güterkraftverkehrs, der Branchen Taxi/Bus, Luftfahrt, See- und Binnenschifffahrt/Fischerei, Post-/Paketlogistik und Telekommunikation. - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Die BGW mit Sitz in Hamburg ist zuständig für Unternehmen des Gesundheitswesens und für soziale Einrichtungen (Krankenhäuser, Praxen, Pflege, Wohlfahrtspflege). - Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Die BG mit Sitz in Kassel ist zuständig für Unternehmen der Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau und der Jagd. - Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
Die UVB mit Sitz in Frankfurt am Main ist zuständig für Unternehmen und Behörden des Bundes (Bundesverwaltung, Bundesagentur für Arbeit), die Deutsche Bahn AG inkl. ausgegliederter Unternehmen sowie weiterer Gruppen (z. B. THW- und DRK-Tätige, Blutspender:innen). Hinweis: Die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) ist kein BG-Träger, wird aber häufig nachgefragt. - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Die BG mit Sitz in Hamburg ist zuständig für Unternehmen der Verwaltung und Dienstleistungen (u. a. Banken, Kirchen, Bühnen/Studios, Sport, Zeitarbeit, ÖPNV/Bahnen, Bildung).
Aktuelle Neuigkeiten zur Arbeitssicherheit von der DGUV
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) mit Sitz in Berlin ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
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Sichtbarkeit schützt: Warnkleidung sorgt für Sicherheit im Verkehr, auf dem Werksgelände und im Lager. Doch woran erkennt man wirklich gute Schutzkleidung? Das erläutert ein Artikel der BGHW.
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Richtig genutzte Pausen fördern die Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Ein BGN-Artikel zeigt, wie eine gute Pausenkultur im Betrieb gelingt.
- Im Dunkeln leuchtenvom 11. November 2025
Frontscheinwerfer, Reflektoren, Lumen & Co. – wer per E-Bike oder Fahrrad in der Dunkelheit unterwegs ist, braucht eine gut ausgeleuchtete Sicht und muss von anderen Verkehrsteilnehmenden gesehen werden. Ein Aushang der "Arbeit & Gesundheit" klärt auf, was möglich ist.
Weiterführende Quellen
- ASiG – Gesetzestext (amtlich): Volltext auf Gesetze im Internet (BMJ).
- DGUV Vorschrift 2 – finale Fassung 2024: Regelungen zu Betreuungsmodellen, Einsatzzeiten und Pflichten.
- DGUV – Vorschriften, Regeln, Informationen (Portal): Einstieg ins UV-Regelwerk inkl. DGUV-Regeln und Informationen.
- BAuA – Handbuch Gefährdungsbeurteilung: Vorgehen, Praxishilfen und Hintergrund.
- BAuA – Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS): Übersicht und Downloads zu TRBS (z. B. TRBS 1111).
- BAuA – Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS): Überblick und Stand der TRGS, erarbeitet im AGS.
- DGUV IFA – Erläuterungen zum Regelwerk: Einordnung („Pyramide“) von Gesetzen, Verordnungen, technischen Regeln und DGUV-Schriften.
© Redaktion Arbeitssicherheit.